Ein Beifahrer filmt bei einer Verkehrskontrolle einen Polizisten. Das ist nicht erlaubt, urteilt das Landgericht Hanau. Das Gespräch mit dem Beamten darf er nicht aufnehmen. Die Rechtslage ist umstritten.
Das ist also schon vor dem AG gewesen, der Beklagte hat Berufung eingelegt, und das LG hat dann o.g. Urteil gesprochen. Begründung des AG war § 201 StGB.
Wie das jetzt wieder beim gleichen LG gelandet sein soll, ist mir schleierhaft, weil wenn die StA gegen das Urteil des LG Revision eingelegt hätte, wäre ja der BGH zuständig gewesen.
Also entweder habe ich da irgendwas in der StPO nicht richtig verstanden (ist möglich) oder die FAZ redet wirr. Ich finde auch kein neues Urteil bei openjur oder dejure und keine weiteren Pressemitteilung oder -artikel dazu
TBH ist es mir auch zunehmend unklar.
Der ganzen Sache geht das voraus: https://openjur.de/u/2470726.html
Das ist also schon vor dem AG gewesen, der Beklagte hat Berufung eingelegt, und das LG hat dann o.g. Urteil gesprochen. Begründung des AG war § 201 StGB.
Wie das jetzt wieder beim gleichen LG gelandet sein soll, ist mir schleierhaft, weil wenn die StA gegen das Urteil des LG Revision eingelegt hätte, wäre ja der BGH zuständig gewesen.
Also entweder habe ich da irgendwas in der StPO nicht richtig verstanden (ist möglich) oder die FAZ redet wirr. Ich finde auch kein neues Urteil bei openjur oder dejure und keine weiteren Pressemitteilung oder -artikel dazu
Trotzdem danke, dass du versucht hast Licht ins Dunkel zu bringen.