Ein intimes Video einer 13-jährigen Schülerin macht die Runde. Eine Westerwälderin Lehrerin informiert die Mutter - und muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen.
Wobei ich den Gesetzgeber an dieser Stelle verteidigen möchte: Wenn wir als Gesellschaft diese Materialien als höhst sittenwidrig bezeichnen, liegt es in unserem Interesse die Anzahl der Kopien so niedrig wie möglich zu halten.
Weder die Lehrkraft, noch die Eltern haben meines Erachtens nach irgendein „Recht“ sich dieses Material schicken zu lassen und zu „prüfen“.
Die Information, dass solches Material existiert, ist ausreichend und zwingt aus moralischer Sicht das Hinzuziehen der Polizei und an der Stelle die Verfolgung.
Man könnte natürlich anwenden, dass auf diese Weise falsch positive Anzeigen nicht verhindert werden, aber das wiegt gegen die zusätzliche und unnötige Entwürdigung eines Kindes nicht auf. Selbst wenn die Intention richtig ist, muss die Handlung sanktioniert werden, auch wenn es in diesem Fall zu einer eindeutigen Übersanktion kam.
Ob man Kindern / Jugendlichen effektiv verbieten kann diese Art von Materialen anzufertigen bzw. sich gegenseitig (mit oder in diesem Fall ohne Consent) zukommen zu lassen, usg ebenfalls höhst fraglich.
zl;ng Die Lehrkraft hat falsch gehandelt, da ein Kind unnötig entwürdigt wurde.
Whistleblower gehören unter Schutz gestellt. Wenn erkennbar die einzige Motivation war, der Polizei bei Ermittlungen zu helfen, dann sollte diese Handlung nicht strafbar sein.
Leider haben wir kein funktionierendes Whistleblower-Gesetz.
Wobei ich den Gesetzgeber an dieser Stelle verteidigen möchte: Wenn wir als Gesellschaft diese Materialien als höhst sittenwidrig bezeichnen, liegt es in unserem Interesse die Anzahl der Kopien so niedrig wie möglich zu halten. Weder die Lehrkraft, noch die Eltern haben meines Erachtens nach irgendein „Recht“ sich dieses Material schicken zu lassen und zu „prüfen“. Die Information, dass solches Material existiert, ist ausreichend und zwingt aus moralischer Sicht das Hinzuziehen der Polizei und an der Stelle die Verfolgung. Man könnte natürlich anwenden, dass auf diese Weise falsch positive Anzeigen nicht verhindert werden, aber das wiegt gegen die zusätzliche und unnötige Entwürdigung eines Kindes nicht auf. Selbst wenn die Intention richtig ist, muss die Handlung sanktioniert werden, auch wenn es in diesem Fall zu einer eindeutigen Übersanktion kam. Ob man Kindern / Jugendlichen effektiv verbieten kann diese Art von Materialen anzufertigen bzw. sich gegenseitig (mit oder in diesem Fall ohne Consent) zukommen zu lassen, usg ebenfalls höhst fraglich. zl;ng Die Lehrkraft hat falsch gehandelt, da ein Kind unnötig entwürdigt wurde.
Whistleblower gehören unter Schutz gestellt. Wenn erkennbar die einzige Motivation war, der Polizei bei Ermittlungen zu helfen, dann sollte diese Handlung nicht strafbar sein.
Leider haben wir kein funktionierendes Whistleblower-Gesetz.